Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 113 Auswahl der Behörde
1. Mehrere Behörden sind für die Amtshilfe geeignet
1Die FinBeh. entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5), ob sie ein Amtshilfeverfahren einleitet und an welche Behörde sie das Ersuchen richtet. In Frage kommen nur Behörden, die rechtlich (§ 112 Abs. 2) und tatsächlich in der Lage sind, die Amtshilfe bei zumutbarem und verhältnismäßigem Aufwand (§ 112 Abs. 3) zu erledigen. Kommt wegen der Fachkenntnisse und Einrichtung ohnehin nur eine Behörde in Betracht, z. B. das Landeskriminalamt für die Überprüfung eines Schriftstücks, bedarf es keiner weiteren Auswahlüberlegungen. Für die Fälle, in denen mehrere Behörden gleichermaßen für die Amtshilfe geeignet sind, soll nach Möglichkeit (nicht zwingend) nach § 113 verfahren werden.
2. Auswahlregel
2Muss zwischen mehreren Behörden ausgewählt werden, soll die unterste Verwaltungsbehörde ersucht werden, der die ersuchende FinBeh. angehört. Daraus ergibt sich, dass FÄ und Hauptzollämter (§ 6 Abs. 2 Nr. 5) vorrangig verpflichtet werden sollen. Behörden anderer Verwaltungszweige und Gerichte sind nachrangig eingestuft.
3. Folgen bei Nichtbeachtung
3Hält die FinBeh. die Rangfolge nicht ein, ist das für die ersuchte Behö...