Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
Verwaltungsanweisungen
1. Grundsätzliches
1
Wer (Behörde oder Gericht) zur Amtshilfe verpflichtet ist und wozu sie beansprucht werden kann (zur Durchführung der Besteuerung) erläutert § 111. Welche Gründe Anlass für die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens sein können, nennt beispielhaft Abs. 1. In welchen Fällen die ersuchte Behörde oder das Gericht das Ersuchen ablehnen kann oder sogar muss, und wie daraus zwischen den Behörden entstehende Beurteilungsunterschiede zu lösen sind, regeln die Abs. 2 bis 5. Die Frage der Zulässigkeit der Maßnahme, zu der Amtshilfe geleistet werden soll, ist nach den für die FinBeh. maßgeblichen Rechtsvorschriften zu prüfen. Die Durchführung der Amtshilfe richtet sich dagegen nach den für die ersuchte Behörde geltenden Vorschriften (§ 114 Abs. 1).
2. Gründe für Amtshilfeersuchen (Abs. 1)
2.1 Die FinBeh. kann aus rechtlichen Gründen selbst nicht handeln (Abs. 1 Nr. 1)
2
Das kann nur bedeuten, dass die FinBeh. zwar für die Durchführung der Besteuerung grundsätzlich zuständig ist, nicht aber für den konkreten Handlungsbereich. Eine fehlende rechtliche Zuständigkeit für die Durchführung der Besteuerung kann ein Amtshilfeersuchen nicht ersetzen, da dieses eine zus...BStBl II 1988, 566