Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 111 Amtshilfepflicht
Ergänzende Vorschriften
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) vom , BStBl I 2004, 906, geändert durch Art. 1 G vom , BGBl I 2019, 1066
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 111, Anh. III.1
1. Amtshilfepflicht (Abs. 1 Satz 1)
1
Auf Ersuchen (§ 112 Abs. 1) der FinBeh. (§§ 1, 2 FVG, § 6 Abs. 2, ersuchende Behörde) sind die Gerichte und Behörden (ersuchte Behörde) verpflichtet (begrenzt durch § 112 Abs. 2, Abs. 3), die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Hilfe zu leisten. Mitteilungspflichten für die FinBeh. ergeben sich z. B. aus den §§ 31, 31a und 31b.
1.1 Ersuchte Behörde
2
Adressat der Amtshilfe kann jede Stelle sein, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 6 Abs. 1, 2, § 6 Rz. 2, Art. 35 GG), wie auch alle Gerichte in ihrer rechtsprechenden Funktion (Art. 92 GG). In Frage kommen insb. Finanz- und Hauptzollämter untereinander (AEAO zu § 111, Nr. 1), Stellen der Bundesagentur für Arbeit, Justiz- und Forstbehörden (Staatsanwaltschaft, wistra 2013, 487), Behörden der inneren Verwaltung (Standesämter, Meldebehörden) und der Sozialversicherungsträger, Grundbuchämter, Rundfunk- und Fernsehanstalten und Berufskammern.
Miteingeschlossen sind auch die sog. beliehenen Unternehmer wie z. B. der TÜV, DEKRA, Post (§ 33 Abs. 1 PostG) (BMF-Schrb. vom , BStBl I 2002, 477). Für Verbände un...