Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
1. Auskunftsverweigerungsberechtigte
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Auskunftsverweigerungsberechtigt sind (andere,§ 93 Abs. 1 Satz 1) Personen, wenn sie sich oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) durch die Beantwortung von Fragen der FinBeh. der Gefahr aussetzen würden, wegen einer begangenen Tat (BFH, BStBl II 1993, 451), Straftat oder Ordnungswidrigkeit, verfolgt zu werden.
Das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach Art. 83 DSGVO (Anh. I.6).
Auskünfte bei einer Schwarzarbeits-Prüfung können von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Auftraggebern und angetroffenen Dritten oder nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 bis 3 ZPO) dann verweigert werden, wenn sie sich der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG).
2. Nicht Auskunftsverweigerungsberechtigte
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Nicht auskunftsverweigerungsberechtigt sind
Beteiligte (§ 78),
z. B. als Rechtsnachfolger des Beteiligten, bei der Zusammenveranlagung hinsichtlich der eigenen Einkünfte (BFH, BStBl II 2002, 501; keine Auskunftspflicht, soweit die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten berührt werden – so die Gesetzesbegründung –) und bei einheitlichen Feststellungen
für einen Beteiligten auskunftspflichtige Personen,
vgl. § 101 Rz. 2.
Die Beteiligten und die für diese auskunftspflichtigen Personen sind und bleiben (ver...