Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

1. Auskunftsverweigerungsberechtigte

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Auskunftsverweigerungsberechtigt sind (andere,§ 93 Abs. 1 Satz 1) Personen, wenn sie sich oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) durch die Beantwortung von Fragen der FinBeh. der Gefahr aussetzen würden, wegen einer begangenen Tat (BFH, BStBl II 1993, 451), Straftat oder Ordnungswidrigkeit, verfolgt zu werden.

Das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach Art. 83 DSGVO (Anh. I.6).

Auskünfte bei einer Schwarzarbeits-Prüfung können von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Auftraggebern und angetroffenen Dritten oder nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 bis 3 ZPO) dann verweigert werden, wenn sie sich der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG).

2. Nicht Auskunftsverweigerungsberechtigte

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Nicht auskunftsverweigerungsberechtigt sind

  • Beteiligte (§ 78),

    z. B. als Rechtsnachfolger des Beteiligten, bei der Zusammenveranlagung hinsichtlich der eigenen Einkünfte (BFH, BStBl II 2002, 501; keine Auskunftspflicht, soweit die steuerlichen Verhältnisse des anderen Ehegatten berührt werden – so die Gesetzesbegründung –) und bei einheitlichen Feststellungen

  • für einen Beteiligten auskunftspflichtige Personen,

    vgl. § 101 Rz. 2.

Die Beteiligten und die für diese auskunftspflichtigen Personen sind und bleiben (ver...