Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 99 Betreten von Grundstücken und Räumen
1. Sachlicher Anwendungsbereich
1§ 99 enthält die näheren Verfahrensbestimmungen zu § 92 Satz 2 Nr. 4 und § 98 (§ 98 Rz. 1). Besondere Regelungen über das Betreten von Grundstücken und Betriebsräumen enthalten die §§ 200 Abs. 3 (Außenprüfung), 208 (Steuerfahndungsverfahren), 210 Abs. 1 und 2 (Steueraufsicht in besonderen Fällen), 287 (Durchsuchung durch den Vollziehungsbeamten), § 27b UStG (Umsatzsteuer-Nachschau), § 42g EStG (LSt-Nachschau), § 146b (Kassen-Nachschau) und §§ 3, 4, 5 SchwarzArbG für die Befugnisse bei der Prüfung der Personen und Geschäftsunterlagen.
2. Betretungsrecht
2.1 Beteiligte Personen
2Betretungsbefugte Personen sind nur die mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtspersonen (§ 7), der zu einem Augenschein zugezogene Sachverständige (§ 98 Abs. 2) und der mit der Erstellung eines Gutachtens befasste Sachverständige (§ 96).
Betroffene Personen sind die unmittelbaren Besitzer (§ 854 BGB), z. B. die Mieter und Pächter, der zu betretenden Grundstücke und Räume. Gleichgültig ist insoweit, wer Eigentümer ist, und ob das Betreten der Besteuerung des Betroffenen oder einer anderen Person dient (AEAO zu § 99).
2.2 Grundstücke und Räume
3Betreten werden dürfen Grundstücke, Räume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorric...