Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 94 Eidliche Vernehmung
1. Sachlicher Anwendungsbereich
1§ 94 ist eine allgemeine, wenig angewandte Verwaltungsverfahrensvorschrift, die § 93 ergänzt und in jedem Verwaltungsabschnitt, in dem ein Sachverhalt aufzuklären ist, eingesetzt werden kann (§ 93 Rz. 1).
2. Zu beeidigende Personen (Abs. 1 Satz 1)
2Nur zur Auskunft verpflichtete „andere Personen“ (§ 93 Rz. 5) können zur Auskunft eidlich vernommen werden. Auch von einem Sachverständigen kann die Beeidigung des Gutachtens verlangt werden (§ 96 Abs. 7 Satz 3). Sie können sich dabei zwar der Unterstützung eines Beistands bedienen (§ 80 Abs. 6), aber nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 95 Abs. 3 Satz 3).
Von Beteiligten und ihnen gleichstehenden Personen, die Auskunft erteilen müssen (§ 93 Rz. 4), kann nur die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gefordert werden (§ 95).
Eine eidliche Vernehmung muss unterbleiben, wenn die Auskunftsperson das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 3, § 393 ZPO, § 82 FGO).
3. Beeidigung muss geboten sein (Abs. 1 Satz 1)
3Die FinBeh. kann bei der Sachverhaltsermittlung (§ 88...