Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
Ergänzende Vorschriften
VO über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) vom , BStBl I 1993, 799, zuletzt geändert durch Art. 58 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2003, 2900 (Anh. II.4)
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) vom , BStBl I 2004, 906, geändert durch Art. 1 G vom , BStBl I 2017, 399
Verwaltungsanweisungen
Anwendung der „VO über Mitteilung an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2002, 477, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2004, 418, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 203. Bundeseinheitlich zugelassene Ausnahme von der Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 2 MV, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2015, 742.
1. Allgemeines
1
Durch die mit der in § 93a beschriebenen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung (Art. 80 GG) und der Rechtsverordnung selbst (Anh. II.4) wird eine eindeutige Rechtsgrundlage zur regelmäßigen Weitergabe von personenbezogenen Daten (Kontrollmitteilungen) geschaffen. Mitteilungen, Auskünfte, Anzeigen oder Amtshilfe aufgrund anderer Vorschriften werden nicht berührt (Abs. 1 Satz 3).
Die MV enthält genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, was zu welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang und welchem FA mitzuteilen ist. Da...