Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 91 Anhörung Beteiligter
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO, Anh. I.6)
Verwaltungsanweisungen
Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen; Stand: , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2015, 928 (Anh. III.24)
1. Allgemeines
1§ 91 enthält den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs im Steuerverwaltungsverfahren (für das finanzgerichtliche Verfahren gilt § 96 Abs. 2 FGO, allg. Art. 103 Abs. 1 GG) und schützt die Beteiligten vor nachteiligen (Überraschungs-)Entscheidungen, ohne vorheriger Gelegenheit zur Äußerung. Die Anhörung gibt den Beteiligten nicht nur ein Recht, sich zu äußern, sondern hilft auch der gründlicheren Sachverhaltsaufklärung und somit letztlich Einspruchsverfahren bzw. Klagen vor dem FG zu vermeiden.
2. Anwendungsbereich
2§ 91 gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift nicht nur im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern z. B. auch im Außenprüfungsverfahren (§§ 199 Abs. 2, 201, 202), im Steuerfahndungsverfahren, im Steueraufsichtsverfahren, im Erhebungsverfahren, im Vollstreckungsverfahren und bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe (§ 117 Abs. 4 BMF-Schrb. Tz. 3 Anh. III 24). § 117c Abs. 2 Satz 1 schließt eine Anhörung aus. Im Einspruchsverfahren gilt § 9...