Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 89 Beratung, Auskunft
Ergänzende Vorschriften
Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung – StAuskV) vom , BStBl I 2007, 820 (Anh. II.7)
Verwaltungsanweisungen
Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben (verbindliche Auskunft), BMF-Schrb. vom , BStBl I 2003, 742
V 8 DA-KG 2018 „Beratung, Auskunft“, BStBl I 2018, 822
Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (sog. „Advance Pricing Agreements“ – APAs), BMF-Schrb. vom , BStBl I 2006, 594
Merkblatt zum verpflichtenden automatischen und spontanen Austausch verbindlicher Auskünfte, verbindlicher Zusagen und Vorabzusagen zu Verrechnungspreisen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2017, 1228
AEAO zu § 89 (Anh. III.1)
1. Allgemeines
1Die in Abs. 1 niedergelegte Beratungs- und Auskunftspflicht (sog. Betreuungs- oder Fürsorgepflicht) soll verhindern, dass bestehende Ansprüche im Steuerverwaltungsverfahren nur deshalb nicht verwirklicht werden können, weil erforderliche materiell- oder verfahrensrechtliche Erklärungen aus Unwissenheit oder Unerfahrenheit unterblieben sind. Die FinBeh., das ist im Rahmen des steuerrechtlichen Familienleist...BStBl II 2001, 109