Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 82 Ausgeschlossene Personen
1. Bedeutung
1Die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (2. Unterabschnitt) soll Interessenkonflikte bei der Bearbeitung im Verwaltungsverfahren (§ 6 Abs. 2) bei Personen (Amtsträger nach § 7 und alle sonstigen Bediensteten), die selbst beteiligt (§ 78) sind oder begünstigt werden oder Angehörige von Beteiligten oder unmittelbar Begünstigten sind, vermeiden helfen und die Objektivität der Entscheidung der FinBeh. sicherstellen. Die FinBeh. hat den Entscheidungssachverhalt objektiv, auch Tatsachen zugunsten des Beteiligten, zu ermitteln und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 1 Satz 2).
Die nach § 82 (gesetzlich) ausgeschlossenen Personen (so auch z. B. § 20 VwVfG) dürfen in keinem Stadium des konkreten Verfahrens, also auch nicht bei vorbereitenden Tätigkeiten, mitwirken. Schreibkräfte, Boten und Bearbeiter, die keinen Einfluss auf die Willensbildung nehmen können, gehören nicht zum Personenkreis des § 82.
Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt § 51 Abs. 2 FGO. Bei der Richtertätigkeit ist auch der ausgeschlossen, der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.