Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
1. Praktische Bedeutung
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Die Bestellung eines Beteiligtenvertreters nach § 81 wird in der Praxis selten geschehen (AEAO zu § 81 Satz 1).
Das BGB sieht für einen abwesenden Volljährigen, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, er aber an der Durchführung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist, einen Abwesenheitspfleger für die Vermögensangelegenheiten vor (§ 1911 BGB), auch gibt es die Möglichkeit der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB), Minderjährige erhalten unter gewissen Voraussetzungen einen Vormund (§ 1773 BGB) und ein Volljähriger, wenn infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nur teilweise besorgen kann, einen Betreuer (§ 1896 BGB, Betreuungsgericht, § 79 Rz. 6).
Soweit dem abwesenden Beteiligten an der sachgerechten Ermittlung des steuerrelevanten Sachverhalts – auch zu seinen Gunsten (§ 88 Abs. 2) – gelegen ist, wird er seine Mitwirkung durch die Beauftragung eines Inlandvertreters sicherstellen (§ 80). Andernfalls wird das FA aus der unterbliebenen Mitwirkung die entsprechenden Folgerungen ziehen (§ 90). Steht fest, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung einschließli...