Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 78 Beteiligte
1. Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren
Verwaltungsanweisungen
Tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2008, 831; ergänzt durch BMF-Schrb. vom , BStBl I 2019, 447 (Anh. III.15)
1. Geltungsbereich
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Die Allgemeinen Verfahrensvorschriften des 3. Teils gelten, soweit sie nicht durch besondere Verfahrensvorschriften der AO verdrängt werden, für alle Verfahrensarten (BFH, BStBl II 1979, 538), nicht nur für das Steuerfestsetzungs(stellungs)- und Haftungsverfahren (BFH, BStBl II 1990, 357), sondern auch für das vorangehende Verfahren, sowie für das anschließende Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren. Für das Einspruchsverfahren gilt der Beteiligtenbegriff nach § 359 (BFH, BStBl II 2010, 729), also Einspruchsführer und Hinzugezogene (§ 360), im Zerlegungsverfahren der des § 186 (AEAO zu § 78). Ein Dritter, also jemand, der im ursprünglichen Steuer-Bescheid nicht als Steuer-Schuldner angegeben war (BFH/NV 2014, 1122), kann durch Beteiligung nach § 174 Abs. 5 zum Verfahrensbeteiligten werden (BFH/NV 2015, 817; 2002, 1422; AEAO zu § 174, Nr. 8).
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Sie gelten nicht für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten (§ 385) und Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten (§ 41...