Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen
1. Anwendungsbereich
1Durch die Vorschrift soll der Ausfall von Betriebssteuern verhindert werden, wenn alle pfändbaren, dem Betrieb dienenden Gegenstände einem anderen als dem Unternehmer gehören und der Unternehmer selbst kein übriges pfändbares Vermögen besitzt, also insbesondere mit gepachteten Betriebsmitteln wirtschaftet. Zu diesem Zweck eröffnet § 74 den Durchgriff auf den Eigentümer von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, wenn er, ohne selbst der Unternehmer zu sein, an dem Unternehmen wesentlich beteiligt ist (z. B. in den Fällen der Betriebsaufspaltung). Den Grund für diese Durchgriffshaftung bildet nicht die rechtliche Beteiligung am Unternehmen, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für dessen Weiterführung leistet. Verfassungsrechtlich bestehen dagegen keine Bedenken (BVerfG, BVerfGE 21, 6 betr. den Vorläufer dieser Vorschrift: § 115 RAO).
2. Personenkreis
2Als Haftende kommen die an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümer (Abs. 2) von dem Unternehmen dienenden Gegenständen in Betracht, di...