Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 73 Haftung bei Organschaft
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift regelt die Haftung der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft, beherrschtes Unternehmen) für Steuern des Organträgers (Muttergesellschaft, beherrschendes Unternehmen). Die Haftung der im Organkreis untergeordneten Organgesellschaft für Steuerschulden des die Organgesellschaft beherrschenden Organträgers soll die steuerlichen Risiken ausgleichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind (vgl. BFH/NV 2017, 1647). Schließlich umfasst die bei steuerlicher Anerkennung einer Organschaft vom Organträger zu zahlende Steuer auch die Steuern, die an sich die Organgesellschaft schuldet (BT-Drs. VI/1982, S. 120).
II. Haftungsvoraussetzungen
1. Personenkreis
2Für eine Haftung nach § 73 kommt jede juristische Person in Betracht, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart in eine Kapitalgesellschaft, sonstige Körperschaft, Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen eingegliedert ist (Organgesellschaft), dass beide Unternehmen eine steuerlich anzuerkennende Organschaft bilden.
2. Bestehen einer Organschaft
3Es muss ein dem jeweiligen Einzelsteuergesetz entsprec...