Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 70 Haftung des Vertretenen
I. Allgemeines
1. Anwendungsbereich
1Die besondere Bedeutung der Vorschrift liegt auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts, wenn eine Steuerschuld, die in der Person des Vertreters, Geschäftsführers, Mitglieds, Vermögensverwalters oder Verfügungsberechtigten i. S. der §§ 34, 35 entsteht, von diesem aber nicht bezahlt werden kann. § 70 eröffnet dann einen Zugriff auf den Vertretenen.
Im Bereich der Besitz- und Verkehrssteuern kommt ihre Anwendung insbesondere (vgl. AEAO zu § 70) bei Abzugsteuern in Betracht, ist in der Praxis aber wegen der in den Einzelsteuergesetzen vorhandenen besonderen und spezielleren Haftungsvorschriften (vgl. §§ 42d Abs. 1, 44 Abs. 5 Satz 1, 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 VersStG) einerseits und der meist bestehenden Steuerschuldnerschaft andererseits unbedeutsam.
2. Personenkreis
2Als Vertretene haften unter den besonderen Voraussetzungen der Vorschrift alle natürlichen und juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, für die gesetzliche oder gewillkürte Vertreter i. S. der §§ 34, 35 handeln.
Können die Vertretenen bereits als Steuerschuldner herangezogen werden, scheidet eine Inanspruchnahme als Haftende aus (BFH, BStBl II 1970, 606; 1977, 255). Dies entsprich...