Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 67 Krankenhäuser
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 67 (Anh. III.1)
1. Definition des Krankenhauses
1Die Vorschrift enthält keine Definition des Krankenhauses. Sie knüpft jedoch an das Sozialrecht an, sodass § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und § 107 des SGB V erläuternd heranzuziehen sind (BFH, BStBl II 2004, 300, BFH/NV 2012, 61 m. w. N.).
Krankenhaus i. S. des § 2 KHG ist eine Einrichtung, in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in der die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.
Ähnlich definiert auch § 107 Abs. 1 SGB V als Krankenhaus i. S. des SGB V eine Einrichtung, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dient, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeitet, mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichen Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet ist, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlim...