Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 65 Zweckbetrieb
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 65 (Anh. III.1)
1. Allgemeines
1Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. von § 14, der unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet wird (§ 64 Rz. 5), d. h. der Körperschaft bleiben auch für den Zweckbetrieb die Steuervergünstigungen für steuerbegünstigte Körperschaften i. S. des § 51 erhalten. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur dann als Zweckbetrieb eingestuft wird, wenn er für die Erreichung des steuerbegünstigten Satzungszwecks einer Körperschaft i. S. des § 51 notwendig ist (Rz. 2–4). Beim Übergang von einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu einem Zweckbetrieb oder umgekehrt ist § 13 KStG zu beachten (§ 13 Abs. 5 KStG).
2. Merkmale eines Zweckbetriebes
2Folgende drei Voraussetzungen für die Anerkennung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als Zweckbetrieb müssen kumulativ (BFH/NV 2013, 89, m. w. N.) erfüllt sein:
Der Betrieb muss in seiner Gesamtrichtung der Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke dienen,
die steuerbegünstigten Zwecke können nur durch diesen Betrieb verwirklicht werden,
der Betrieb darf nur in unvermeidbarem Maße in Konkurrenz zu bra...