Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 63 (Anh. III.1)
1. Zweckgerichtetheit der tatsächlichen Geschäftsführung (Abs. 1)
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Die tatsächliche Geschäftsführung und die Satzung einer Körperschaft haben einander zu entsprechen, d. h. die satzungsmäßigen Zwecke müssen auch tatsächlich, und zwar ausschließlich und unmittelbar, unter Beachtung der Bestimmungen über die Selbstlosigkeit verfolgt werden (§ 59). Um diese tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu erfüllen, reichen bei einer neu gegründeten Körperschaft allerdings bereits solche Tätigkeiten aus, die die Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke lediglich vorbereiten – wie z. B. der Aufbau einer Vereinsorganisation, das Einsammeln von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke. Derartige vorbereitende Handlungen müssen aber ernsthaft auf die Erfüllung eines steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks gerichtet und hierzu objektiv geeignet sein. Die bloße Absicht, zu einem unbestimmten Zeitpunkt einen der Satzungszwecke zu verwirklichen, genügt jedoch nicht. Die Körperschaft muss sich vielmehr aktiv und nachweisbar bemühen, alsbald, d. h. innerhalb einer nicht unangemessen langen Vorbereitungs- und Planungsphase, die organisator...BStBl II 2003, 930