Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 58 (Anh. III.1)
I. Allgemeines
1Die Vorschrift des § 58 enthält eine Reihe von Ausnahmen vom Grundsatz der Ausschließlichkeit (§ 56), der Unmittelbarkeit (§ 57) und/oder der Selbstlosigkeit (§ 55). Dadurch werden einzelnen Betätigungen von Körperschaften, die an sich einer Steuervergünstigung nach den §§ 51 ff. entgegenstehen, für steuerlich unschädlich erklärt. Teilweise setzt die Unschädlichkeit der entsprechenden Betätigung ihre satzungsmäßige Verankerung voraus, teilweise ist dies nicht erforderlich (Nrn. 2–8). Werden die in den Nrn. 4, 5 oder 7 angesprochenen Tätigkeiten entgeltlich unternommen, wird damit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§§ 14 Sätze 1 und 2, 64) oder eine Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3) begründet. Soweit die Nrn. 6 und 9 Stiftungen betreffen, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Stiftung handelt. Unerheblich ist, ob sich die Körperschaft als Stiftung bezeichnet. Ausschlaggebend ist allein die tatsächliche Rechtsform (AEAO zu § 58 Nrn. 2 bis 10, Nr. 13).
II. Katalog steuerlich unschädlicher Betätigungen
1. Mittelbeschaffung (Nr. 1)
2Nr. 1 enthält die Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (§ 57)...