Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 52 Gemeinnützige Zwecke
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 52 (Anh. III.1)
1. Definition der gemeinnützigen Zwecke
1Die Tätigkeit der Körperschaft muss darauf gerichtet sein,
die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos
zu fördern.
2. Förderung der Allgemeinheit
2.1 Grundsatz
2Die Förderung der Allgemeinheit setzt voraus, dass die Tätigkeit der Körperschaft der Allgemeinheit zugutekommt. Förderung der Allgemeinheit heißt, dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nützen (vgl. BFH, BStBl II 1979, 482). Die materielle Förderung der Allgemeinheit betrifft den Bereich des wirtschaftlichen Lebensstandards (BFH, BStBl II 1989, 391). Sie liegt vor, wenn die Lebensumstände der Geförderten verbessert werden und kann sich auch auf die körperliche und geistige Gesundheit beziehen (BFH/NV 2019, 144 m. w. N.). Der Begriff „Allgemeinheit“ steht im Gegensatz zu „exklusive Kreise“ oder „Bestrebungen von Außenseitern mit einseitigen oder extremen Sonderinteressen“. Deshalb ist unter „Allgemeinheit“ nicht etwa die Gesamtheit der Bürger der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. Eine Förderung der „Allgemeinheit“ i. S. des § 52 Abs. 1 Satz 1 ist vielmehr gewährleistet, wenn es sich bei dem geförderten Personenkreis um einen Ausschnitt...BStBl II 1979, 482