Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
1. Leistungen durch Dritte (§ 48 Abs. 1)
1Nach § 48 Abs. 1 können auch Dritte (an dem Steuerschuldverhältnis nicht Beteiligte) anstelle des Schuldners Ansprüche i. S. des § 37 Abs. 1 durch Leistung gegenüber der FinBeh. erfüllen, vor allem durch Zahlung und Sicherheitsleistung. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung des Schuldners. Abweichend von § 267 Abs. 2 BGB kann die Behörde die Leistung des Dritten auch nicht ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. Mangels Gegenseitigkeit der Forderungen können Dritte jedoch nicht mit eigenen Ansprüchen, die ihnen gegen den Steuergläubiger zustehen, gegen dessen Ansprüche gegen den Schuldner aufrechnen (vgl. § 226 Abs. 1 i. V. m. § 387 BGB); Ausnahmen gelten vor allem bei Ablösungsrechten (vgl. §§ 268 Abs. 2, 1142 Abs. 2, 1150, 1249 BGB). Die FinBeh. kann aber dem Verlangen eines Erstattungsberechtigten entsprechen, einen Erstattungsanspruch mit Steuerschulden einer anderen Person zu verrechnen (vgl. BFH BStBl II 1984, 418).
Der Anspruch des Steuergläubigers geht auf den Dritten über, wenn dieser aufgrund Bürgschaftsverpflichtung ( § 774 Abs. 1 BGB) oder in Ausübung eines Ablösungsrechts (§§ 268 Abs. 3, 1143 Abs. 1, 1150, 1249 BGB) geleistet hat. Er ver...