Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 45 Gesamtrechtsnachfolge
Verwaltungsanweisungen
1. Begriff der Gesamtrechtsnachfolge, Fälle
1Die Gesamtrechtsnachfolge ist dadurch gekennzeichnet, dass das gesamte Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person oder ein steuerrechtsfähiges Sondervermögen (vgl. T/K § 45 Tz. 1) durch einheitlichen Rechtsakt aufgrund Gesetzes auf den Rechtsnachfolger übergeht. Bei der Einzelrechtsnachfolge werden dagegen die einzelnen Vermögensgegenstände im Einzelnen übertragen.
2Steuerlich bedeutsame Fälle der Gesamtrechtsnachfolge i. S. des § 45 Abs. 1 sind:
die Erbfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) einschließlich der Nacherbfolge (§§ 2100, 2139 BGB);
die Übernahme des Gesamthandsvermögens einer zweigliedrigen Personengesellschaft durch einen Gesellschafter nach dem Ausscheiden des anderen (BFH, BStBl II 1981, 293) bzw. des Vermögens einer mehrgliedrigen Personengesellschaft durch einen Gesellschafter nach dem Ausscheiden aller übrigen im Wege der Anwachsung (§ 738 Abs. 1 BGB), nicht aber die Anwachsung des Anteils eines ausscheidenden Gesellschafters bei Fortbestehen der Gesellschaft (str.; a. A. AEAO zu § 45, Nr. 1);
die Übernahme des weitgehend aus einem einzigen Wirtschaftsgut bestehenden Gesellschaftsvermögens einer vermögensverwaltenden Persone...BStBl II 2002, 756