Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
Verwaltungsanweisung
1. Erlöschen der Vertretungs- oder Verfügungsmacht
1U. a. enden die gesetzliche Vertretungsmacht des Vormunds mit Wegfall der Voraussetzungen der Vormundschaft über Minderjährige oder der Entlassung (§§ 1882 ff. BGB) und die des Betreuers bzw. des Pflegers mit der Aufhebung der Betreuung bzw. Pflegschaft oder der Entlassung (§§ 1908b, 1908d, 1915, 1918 ff. BGB),
die gesetzliche Vertretungsmacht des Vorstands eines eingetragenen Vereins oder einer AG und des Geschäftsführers einer GmbH mit dem Ablauf der Amtszeit, der Amtsniederlegung oder dem Widerruf der Bestellung (§ 27 Abs. 2 BGB, § 84 Abs. 1, 3 AktG, § 38 Abs. 1 GmbHG),
die Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers einer OHG oder KG mit der Entziehung der Geschäftsführung (§ 117 HGB) oder ihrer Niederlegung aus wichtigem Grund (§ 712 Abs. 2 BGB),
die Vertretungsmacht des Prokuristen mit dem Widerruf der Prokura, dem Erlöschen des ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnisses und dem Wechsel des Inhabers des Unternehmens,
die Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens (§§ 200, 207, 213 InsO), die des Testamentsvollstreckers mit der Kündigung durch diesen (§ 2226 BGB), der Entlassung durch das Nachlassgericht (§ 2227 BGB) oder der Erledigung der Aufgab...