Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten

Ulrich Madle, Huethig-Jehle-Rehm (Januar 2020)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 35

1. Von § 35 erfasste Personen

1

Verfügungsberechtigter i. S. von § 35 ist, wer – ohne zu dem Personenkreis des § 34 zu gehören – rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen gehören, verfügen kann und nach außen als Verfügungsberechtigter auftritt (BFH, BStBl II 1989, 491; 2003, 556).

1.1 Verfügungsbefugnis

2

Die Pflichten, die sich aus § 35 ergeben, treffen nur Personen, denen die rechtliche Befugnis eingeräumt ist, über fremde Vermögenswerte zu verfügen; die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit genügt nicht (BFH, BStBl II 1995, 859). Mittelbares rechtliches und tatsächliches Können i. S. der Vorschrift ist ausreichend. Verfügungsberechtigter ist auch, wer auf Grund seiner Stellung in der Lage ist, tatsächliche und rechtliche Verhältnisse herbeizuführen, die ihn dazu befähigen, rechtlich verbindlich die Pflichten des gesetzlichen Vertreters entweder selbst zu erfüllen oder durch die Bestellung der entsprechenden Organe erfüllen zu lassen (BFH, BStBl II 1995, 859; 1991, 284: Alleingesellschafter einer GmbH nach Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers; denn er kann sich jederzeit selbst zum Geschäftsführer bestellen oder für die Bestellung eines anderen Geschäftsführers Sorge tragen). Entscheidend ist...