Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
Verwaltungsanweisungen
Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2017, 718
1. Verpflichtete Personen
Aufgrund der ihnen durch § 34 auferlegten Pflichten sind Stpfl. i. S. des § 33 Abs. 1:
1.1 Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen (§ 34 Abs. 1 Satz 1)
1
Vater und Mutter eines minderjährigen Kindes grundsätzlich (im Einzelnen und zu Sonderfällen s. §§ 1626 ff. BGB)
gemeinschaftlich,
wenn sie bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder danach einander heiraten,
andernfalls, wenn sie durch wirksame, öffentlich beurkundete Sorgeerklärungen erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen, oder
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt,
wenn nicht die Vermögenssorge einem Elternteil (insbesondere bei dauerndem Getrenntleben der Eltern) allein übertragen ist oder die elterliche Sorge eines Elternteils ruht,
im Übrigen die Mutter allein, soweit nicht dem Vater in Sonderfällen die Vermögenssorge übertragen ist.
Vormund (§ 1793 BGB), Betreuer (§ 79 Rz. 6 f.; BFH/NV 2011, 1844) und Pfleger im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises (§§ 1896 ff., 1909 ff. BGB). Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der noch unbekannten oder ungewissen Erben (§ 1960 Abs. 2 BGB; BFH, BStBl II 1982, 687).