Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
1. Zweck
1
§ 32 ist keine selbstständige Haftungsvorschrift. Durch sie wird die Haftung nach anderen Vorschriften bei der Bearbeitung von Steuersachen eingeschränkt. Betroffen wird nur der Rückgriffsanspruch der Anstellungskörperschaft gegenüber dem Bediensteten der FinBeh.
2
Amtshaftungsansprüche Dritter fallen nicht darunter. Die Haftung eines Amtsträgers gegenüber Stpfl. oder sonstigen Dritten wegen Verletzung einer Amtspflicht regelt § 839 BGB. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich (zunächst) den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (Art. 34 GG, § 88 Rz. 37).
3
Die Haftungsbeschränkung ist mitbestimmend dafür, dass die Bediensteten nicht einseitige, fiskalische Entscheidungen treffen, sondern alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände, berücksichtigen (§ 88 Abs. 2, § 199 Abs. 1).
4
Diese Haftungseinschränkung entspricht dem Richterprivileg in § 839 Abs. 2 BGB.
2. Amtsträger
5
Die von der Vorschrift umfassten Amtspersonen sind im Abschnitt „Steuerliche Begriffsbestimmungen“ in § 7 „Am...