Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Ergänzende Vorschriften
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom , BGBl I 2017, 1822, ab , zuletzt geändert durch Art. 1 G vom , BGBl I 2019, 2602
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 31b (Anh. III.1)
1. Zweck und Entwicklung
1
§ 31 verpflichtet die FinBeh. bestimmte Besteuerungsgrundlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts, an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen.
Aus § 31a ergibt sich für die FinBeh. eine Mitteilungspflicht zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (§ 1 Abs. 3 SchwarzArbG) oder Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG) und des Leistungsmissbrauchs.
2
Ab (BGBl I 2014, 2417) werden die FinBeh. auch berechtigt und verpflichtet, den im Bereich der Geldwäsche zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 16 Abs. 2 GwG, Fassung gültig bis ) Anhaltspunkte mitzuteilen, damit sie gezielte Maßnahmen oder Anordnungen (§ 16 Abs. 1 GwG, Fassung gültig bis ) treffen und die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen für den Nichtfinanzsektor sicherstellen können.
Die Neufassung ab (BGBl I 2017, 1822) beruht auf der Novellierung des GwG und der Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen innerhalb der Generalzolldirektion.
2. Offenbarung geschützter Verhältnisse (Abs. 1)
3
§ 31b ist eine gesetzlich normierte zuläs...