Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
1. Allgemeines
1
Das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom (BStBl I 2002, 816) hat die Abs. 1 und 2 neu gefasst. Durch die Neufassung wird die bislang bestandene Mitteilungsbefugnis in Abs. 1 und Abs. 2 zu einer Mitteilungspflicht für die FinBeh., die nur dann nicht besteht, soweit deren Erfüllung für die FinBeh. mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. In Abs. 3 ist es bei der Mitteilungsbefugnis geblieben.
2
Das Steuergeheimnis wird nicht verletzt, weil die Mitteilung durch diese Vorschrift gesetzlich ausdrücklich zulässig ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2). Besteuerungsgrundlagen (Abs. 1), auch vom Steuergeheimnis geschützte Daten der Betroffenen (Abs. 2) sowie Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern (Abs. 3) können bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts zu den im Einzelnen bezeichneten Zwecken mitgeteilt und verwendet werden.
3
Aus § 31a ergibt sich für die FinBeh. eine Mitteilungspflicht zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs, aus § 31b ist die Offenbarung nach § 30 geschützter Verhältnisse zulässig zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismu...