Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 29 Gefahr im Verzug
1§ 29 begründet eine Notzuständigkeit derjenigen FinBeh., in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, wenn entweder die örtliche Zuständigkeit nicht sofort eindeutig zu klären ist, aber unaufschiebbare Maßnahmen erforderlich sind, oder eine sonst nicht zu bewältigende Notsituation vorliegt (BFH, BStBl II 2010, 562 betr. Wahrung einer gerichtlichen Frist zur Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle). Diese Behörde muss sachlich zuständig (§ 16) sein. Durch die Nichtvornahme der Maßnahmen müssen Rechte des Steuerberechtigten, des Stpfl. oder eines anderen Beteiligten konkret gefährdet sein. § 29 hat im Wesentlichen für Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Arrest gem. § 324) und Fahndungsmaßnahmen Bedeutung.
Die Zuständigkeit nach § 29 endet, sobald die zuständige FinBeh. feststeht und selbst handeln kann. § 29 Satz 2 schreibt daher ihre unverzügliche Benachrichtigung vor. Eine Fortführung des Verfahrens durch die zunächst aufgrund der Zuständigkeit nach § 29 tätig gewordene, nun nicht mehr zuständige FinBeh. nach § 26 Satz 2 ist nicht zulässig; eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 mit Zustimmung des Stpfl. ist möglich.
Das Nichtvorliegen der Vorauss...