Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
1Sind nach §§ 17–24 mehrere FinBeh. (nicht nur hilfsweise) für dieselbe Sache (das ist eine Verwaltungstätigkeit, die durch einen bestimmten VA abgeschlossen wird, vgl. T/K § 25 Tz. 2) örtlich zuständig (z. B. nach § 23 mehrere HZÄ), weist § 25 die Zuständigkeit für das Verfahren – über den Gesetzeswortlaut hinaus nicht nur für die Entscheidung – grundsätzlich derjenigen von ihnen zu, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, d. h. an die ein Bürger herangetreten ist oder die – nicht notwendigerweise nach außen – tätig geworden ist (z. B. Ermittlungen eingeleitet hat). Trennen sich bisher zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner und zieht einer von ihnen deshalb in den Bezirk eines anderen FA, bleibt das bisher für die Zusammenveranlagung zuständige FA als erstbefasste Behörde sowohl für die Zusammenveranlagung der Eheleute/Lebenspartner im Trennungsjahr als auch für den Erlass von Änderungsbescheiden für frühere VZ zuständig (BFH/NV 2008, 732).
2Die FinBeh. können aber auch durch Einigung untereinander (ohne Einschaltung der Aufsichtsbehörde) aus dem Kreis der örtlich zuständigen FinBeh. eine andere als die zuerst mit der Sache befasste für das weitere Verfah...