Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 24 Ersatzzuständigkeit
§ 24 schließt als Auffangtatbestand die Regelungslücken, die entstehen, wenn keiner der Tatbestände der §§ 18–23 erfüllt ist, z. B. in Haftungsfällen (§§ 191 ff.), bei Ermittlungen der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3, wenn weder ein bestimmtes Steuerverhältnis noch ein bestimmter Beteiligter feststeht (BFH/NV 1992, 791), bei Auskunftsersuchen ausländischer FinBeh. im Rahmen von Rechtshilfeabkommen.
Tritt der Anlass zu Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich mehrerer FinBeh. hervor, greift § 25 ein.
Kann die örtliche Zuständigkeit nicht schnell geklärt werden und ist die Maßnahme unaufschiebbar, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 29.