Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

Huethig-Jehle-Rehm, Ulrich Madle (November 2018)

1§ 23 regelt die örtliche Zuständigkeit der HZÄ (zur Konzentrierung von Zuständigkeiten bei einzelnen HZÄ s. die HZAZustV vom , BGBl I 2018, 158), soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen bestehen (§ 17),

  1. für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. des Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK (vor dem Art. 4 Nr. 10 und 11 ZK), die gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 Steuern i. S. d. AO sind;

  2. für Verbrauchsteuern. Verbrauchsteuern (zum Begriff s. BFH, BStBl II 2016, 576) sind u. a. die Energiesteuer, die Stromsteuer, die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Alkopopsteuer und die Kaffeesteuer. Die EinfuhrUSt gehört zu den Verbrauchsteuern (§ 21 Abs. 1 UStG). Dagegen ist die USt im Übrigen – unbeschadet ihrer unionsrechtlichen Einordnung als proportionale Verbrauchsteuer – keine Verbrauchsteuer i. S. von § 23 (BFH, BStBl II 1987, 95 zu § 23; BFH/NV 2015, 1445 zu § 169 Abs. 2 Nr. 2).

§ 23 Abs. 1 gilt nicht für die Zollfahndungsämter.

2Nach § 23 Abs. 1 ist das HZA der Tatbestandsverwirklichung zuständig. Wann der Steuertatbestand verwirklicht ist, ergibt sich aus § 38 i. V. m. den Einzelsteuergesetzen und aus Art. 77 ff. UZK (vor dem Art. 201 ff. ZK). Die Vorschrift gilt über den Wortlaut hinaus auch für den Erlass begünstigender VA gegenüber ...