Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 22 Realsteuern
1Bei den Realsteuern (§ 3 Abs. 2: GrSt und GewSt) beschränkt sich die Tätigkeit der FÄ als Landesfinanzbehörden im Regelfall auf die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung der Steuermessbeträge, während die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Realsteuer selbst auf Grund Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG den steuerberechtigten Gemeinden übertragen ist. Ausnahmen bilden die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg.
2Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist nach § 22 Abs. 1 zuständig:
bei der GrSt das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), das auch den Einheitswert feststellt;
bei der GewSt das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2), das ggf. auch die gesonderte Feststellung des Gewinns vornimmt. Seine Zuständigkeit erstreckt sich nach § 35 b Abs. 2 Satz 1 GewStG auf die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10 a Satz 2 GewStG). Eine Sonderregelung trifft § 22 Abs. 1 Satz 2 (angefügt durch das StÄndG 2001) für ausländische Unternehmen, die Bauleistungen i. S. des § 48 EStG erbringen; für diese ist das zentrale FA zuständig, das gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. der UStZustV (vgl. § 21 Rz. 6) für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze und gem. § 20 a Abs. 1 Satz 1 für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig i...