Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 21 Umsatzsteuer
Ergänzende Vorschrift
Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV)
Verwaltungsanweisung
AEAO zu § 21; zu § 27, Nr. 3
1. Allgemeines
1Die Einfuhrumsatzsteuer zählt nach § 21 Abs. 2 UStG zu den Verbrauchsteuern. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daher insoweit aus § 23.
Wie sich aus § 17 ergibt, gilt die Zuständigkeitsregelung des § 21 nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Von § 21 abweichende Vorschriften enthalten § 16 Abs. 5 Satz 2 UStG (Zuständigkeit der Eingangs- oder Ausgangszollstelle für die Beförderungseinzelbesteuerung bei Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird), und § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG (Zuständigkeit des BZSt für das Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG).
2. Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern (§ 21 Abs. 1)
2.1 Unternehmer ohne Auslandsbezug (§ 21 Abs. 1 Satz 1)
2Hat der Unternehmer seinen alleinigen Wohnsitz bzw. Sitz und Geschäftsleitung im Inland, ist für die Bestimmung des für die Umsatzbesteuerung örtlich zuständigen FA zunächst festzustellen, wo er sein Unternehmen betreibt. Dies ist (ebenso wie im Rahmen des § 3a Abs. 1 UStG) regelmäßig dort der Fall, wo der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit anbietet, wo er Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet u...BStBl II 1971, 518