Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 18 Gesonderte Feststellungen

Ulrich Madle, Huethig-Jehle-Rehm (Januar 2020)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 18

1. Anwendungsbereich

1

§ 18 regelt die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach § 180 einschließlich der Feststellungen nach § 179 Abs. 2 Satz 3 bei mittelbarer Beteiligung. Wird von einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 3 wegen geringer Bedeutung des Falles abgesehen, ist § 18 nicht anwendbar, sondern verbleibt es bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 19 und 20.

Die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b bestimmt sich – wie das Erfordernis einer gesonderten Feststellung an sich – grundsätzlich nach den Verhältnissen am Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. Abweichend hiervon sind nach § 180 Abs. 1 Satz 2 für nach dem beginnende Feststellungszeiträume (Art. 97 § 10b Satz 2 EGAO) bei einer späteren Verlegung des Betriebs in den Bezirk des WohnsitzFA oder des Wohnsitzes in den Bezirk des Lage-, Betriebs- oder WohnsitzFA die aktuellen Verhältnisse auch für gesonderte Feststellungen für Feststellungszeiträume vor der Verlegung maßgeblich; das zur früheren Rechtslage ergangene BFH-Urt. in BFH/NV 2015, 468 ist insoweit infolge Gesetzesänderung überholt. S. dazu auch § 180 Rz. 47 f.

Die VO zu § 180 Abs. 2 ...