Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 18 Gesonderte Feststellungen
Verwaltungsanweisungen
1. Anwendungsbereich
1
§ 18 regelt die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach § 180 einschließlich der Feststellungen nach § 179 Abs. 2 Satz 3 bei mittelbarer Beteiligung. Wird von einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 3 wegen geringer Bedeutung des Falles abgesehen, ist § 18 nicht anwendbar, sondern verbleibt es bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 19 und 20.
Die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b bestimmt sich – wie das Erfordernis einer gesonderten Feststellung an sich – grundsätzlich nach den Verhältnissen am Schluss des Gewinnermittlungszeitraums. Abweichend hiervon sind nach § 180 Abs. 1 Satz 2 für nach dem beginnende Feststellungszeiträume (Art. 97 § 10b Satz 2 EGAO) bei einer späteren Verlegung des Betriebs in den Bezirk des WohnsitzFA oder des Wohnsitzes in den Bezirk des Lage-, Betriebs- oder WohnsitzFA die aktuellen Verhältnisse auch für gesonderte Feststellungen für Feststellungszeiträume vor der Verlegung maßgeblich; das zur früheren Rechtslage ergangene BFH-Urt. in BFH/NV 2015, 468 ist insoweit infolge Gesetzesänderung überholt. S. dazu auch § 180 Rz. 47 f.
Die VO zu § 180 Abs. 2 ...