Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 10 Geschäftsleitung
I. Bedeutung
1§ 10 enthält die Definition des Begriffs „Geschäftsleitung“. Sie ist bedeutsam für die Annahme der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 1 Abs. 1 Nrn. 1–6 KStG auf dem Gebiet der Körperschaft- (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 KStG) sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1d, 2 und 3 ErbStG). Von Bedeutung ist die Geschäftsleitung ferner zur Bestimmung des örtlich zuständigen FA für die Einkommens- (§ 20) und Umsatzbesteuerung (§ 21 Abs. 1) dieser steuerpflichtigen Gebilde bzw. für die Einkommensbesteuerung ausländischer Bauunternehmen (§ 20a Abs. 1), bei Ermittlung des Betriebsfinanzamts für Zwecke gesonderter Feststellungen nach § 180 AO (§ 18 Abs. 1 Nr. 2), bei Bestimmung des inländischen Arbeitgebers (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG), des Berliner Unternehmers (§ 5 Nr. 1 BerlinFG) oder etwa des Umfangs der Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1d, 2, 3 ErbStG).
2§ 10 entspricht inhaltlich der Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 Steueranpassungsgesetz. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann deshalb zurückgegriffen werden.
3Im Bereich der DBAs stellt sich regelmäßig bei Prüfung der „Ansässigkeit“ einer juristischen Person die Fr...BStBl II 1998, 86