Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 5 Ermessen

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Jürgen Rader (Mai 2018)

I. Allgemeines

1Die Vorschrift enthält keine Definition des Begriffs Ermessen. Sie bestimmt, nach welchen Kriterien eine Verwaltungsbehörde zu verfahren hat, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln. Eine Verwaltungsbehörde kann nur dann eine Ermessensentscheidung treffen, wenn sie dazu ausdrücklich ermächtigt ist. Im Steuerrecht finden sich solche Ermächtigungsnormen insbesondere im allgemeinen Abgabenrecht. Bei Vorliegen der jeweils im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen z. B. kann gemäß § 152 ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, dürfen nach § 213 bestimmte Betriebe und Unternehmen besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden, ist es nach § 30 Abs. 4zulässig, geschützte Verhältnisse zu offenbaren, sind die FinBeh. nach § 31berechtigt, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen oder ist nach § 159 der FinBeh. auf Verlangen nachzuweisen, wem Rechte oder Sachen gehören. Im materiellen Steuerrecht sind Ermächtigungen zu Ermessensentscheidungen nur selten anzutreffen (s. z. B. § 50 Abs. 4 EStG). Dies ist ein Ausfluss des Erfordernisses der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung.

Liegt eine Ermächtigungsvorschrift vor, so hat die Behörde, ...