Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 1 Anwendungsbereich
I. Anwendungsbereich (Abs. 1)
1. Steuern, Steuervergütungen
1Die AO gilt für alle Steuern (§ 3 Abs. 1), Steuererstattungen und Steuervergütungen (§ 37 Abs. 1). Unter die Steuervergütungen fällt auch das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG). Für sonstige, von den Finanzbehörden verwaltete, durch Bundesgesetz geregelte öffentlich-rechtliche Abgaben, Prämien (z. B. Bergmannsprämie, Wohnungsbauprämie), Zulagen (z. B. Investitionszulage nach dem InvZulG, Eigenheimzulage nach dem EigZulG) und auch Subventionen nach den EG/EU-Marktordnungen gilt die AO nur, soweit die Prämien- und Zulagengesetze oder die EG/EU-Marktordnungen sie für anwendbar erklären. Auch Zölle und Abschöpfungen sind Steuern nach § 3 Abs. 1. Für Abgaben, die keine Steuern sind, gelten Sonderregelungen. Für steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3) gilt die AO sinngemäß (Abs. 3).
2. Regelungen aufgrund Bundes- oder EU-Rechts
2Die Steuern müssen durch Bundes- oder EU-Recht geregelt sein (Verordnungen der Kommission, „EU-Recht bricht Recht der Mitgliedsländer“). Es ist nicht mehr auf Gesetzgebungskompetenz des Bundes abgestellt. Für GrESt und FeuerschSt vgl. Art. 97 § 3 EGAO 77.