OFD Frankfurt am Main - S 7100 A - 257 - St 11

Behandlung von Pensionsgeschäften Im Sinne des § 340b HGB mit Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Bezug:

Durch die Richtlinie 2003/87/EG vom ist europaweit ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten eingeführt worden. In Deutschland wurde diese Richtlinie durch das „Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen TEHG“ umgesetzt. Demnach ist die Befugnis, eine bestimmte Menge Treibhausgase emittieren zu dürfen (Berechtigungen i. S. d. § 3 Abs. 4 TEHG) nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 TEHG übertragbar (vgl. BStBl 2005 I S. 494). In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgekommen, wie Pensionsgeschäfte (§ 340b HGB) mit Emissionsberechtigungen umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind.

Hierzu gilt nach dem in Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Beabsichtigt ein Unternehmer, die ihm von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zugeteilten Emissionsberechtigungen an andere Unternehmer (z. B. Banken) zu verkaufen und vereinbart er zeitgleich den Rückkauf der Emissionsberechtigungen gleicher Art und Menge zu einem bestimmten Termin, zu einem um eine Zinskomponente erhöhten Kaufpreis (Pensionsgeschäft i. S. d. § 340b HGB), so liegen – losgelöst von der bilanziellen, handelsrechtlichen und ertragsteuerlichen Würdigung – umsatzsteuerlich zwei entgeltliche sonstige Leistungen (Verkauf und Rückkauf der Emissionsberechtigungen) vor.

Verkauf und Rückkauf der Emissionsberechtigungen

Bei dem Verkauf und Rückkauf handelt es sich jeweils um sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG. Die Pensionsgeschäfte mit Emissionsberechtigungen werden wie Wertpapierpensionsgeschäfte abgewickelt. Der Erwerber wird mit der Eintragung der Berechtigung in sein Konto bei der DEHSt zivilrechtlicher Eigentümer und kann über die Berechtigungen bis zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt verfügen, insbesondere sich am Emissionshandel beteiligen.

Aufgrund des wirtschaftlichen Interesses der Unternehmen an dem Erwerb der Emissionsberechtigungen ist das Pensionsgeschäft nicht lediglich als Kreditgewährung anzusehen, bei der die Emissionsberechtigungen der Sicherung des Kredits dienen. Vielmehr handelt es sich sowohl auf Seiten des Pensionsgebers wie auch auf Seiten der Erwerber um eine steuerbare sonstige Leistung.

Entgelt ist der vereinbarte Kaufpreis bzw. Rückkaufpreis.

Im Gegensatz zum Wertpapierpensionsgeschäft sind die Umsätze jedoch steuerpflichtig, da die Emissionsberechtigungen nicht als Wertpapiere gelten (§ 15 TEHG).

Für den Ort der Leistungen gelten die Ausführungen unter Tz. 5 des (a. a. O.) entsprechend.

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Fundstelle(n):
OAAAC-32334