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Thüringer FG Urteil v. - IV 650/98

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 33c, EStG § 32 Abs. 6, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 2, BVerfGG § 31

Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung als Arbeitslohn

Halbteilungsgrundsatz bei Ertragsteuern nicht anwendbar

Kinderbetreuungskosten im Veranlagungszeitraum 1991

Leitsatz

1. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung stellen für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

2. In der Rechtsprechung besteht weitgehend die Ansicht, dass sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer vom , 2 BvL 37/91 keine Bindung gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes herleiten lässt und der Halbteilungsgrundsatz daher hinsichtlich der Belastung durch Einkommen- und Gewerbeertragsteuer nicht anwendbar ist.

3. Kinderbetreuungskosten können zusammenveranlagte Ehegatten im Veranlagungszeitraum 1991 nicht steuerlich zur Geltung bringen, da das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom , 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91 die Anwendbarkeit des § 33c EStG in Hinsicht auf steuerlich zu berücksichtigende Kinderbetreuungskosten in seiner bisherigen Form bis zum für rechtens erachtet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAC-31733

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Thüringer FG, Urteil v. 17.03.2004 - IV 650/98

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