StIdV § 5

§ 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens [1]

1Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. 2Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.

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NAAAC-31478

1Anm. d. Red.: § 5 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1185) mit Wirkung v. .