StIdV § 6

§ 6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten [1]

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer.

(2) 1Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. 2Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.

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NAAAC-31478

1Anm. d. Red.: § 6 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2432) mit Wirkung v. .