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Abgabenordnung; | zur Rechtmäßigkeit von Pfändungsverfügungen (§§ 251 ff. AO)
Das FA hatte wegen seiner noch nicht bestandskräftig festgesetzten Steueransprüche mit der Vollstreckung begonnen. Der Vollstreckungsschuldner setzte sich gegen die einzelnen Pfändungsverfügungen durch Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zur Wehr. Im Aussetzungsverfahren stellte das u. a. Folgendes klar: Die Vollstreckung aus noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden erfolgt für das FA mit dem Risiko des § 717 Abs. 2 ZPO (Schadensersatz). Die Gehaltspfändung betrifft lediglich dessen pfändbaren Teil. Der ArbG (Drittschuldner) berechnet die abzuführenden gepfändeten Beträge in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Überhöhte Zahlungen des ArbG an das FA führen nicht zur Unrechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung, sondern zu einem Rückzahlungs...