Dokument Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
(HGB,
EStG)
infoCenter (Stand: Oktober 2018)
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
(HGB,
EStG)
Falco
Hänsch
Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind in der Handelsbilanz
grundsätzlich mit den um planmäßige Abschreibungen verminderten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten auszuweisen. Diese Abschreibungen sind auf die
Geschäftsjahre zu verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich
genutzt werden kann (§ 253 Abs. 3 HGB).
Es handelt sich
um eine an den Verhältnissen des Einzelfalles zu treffende Prognose. Kann die
voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen
Vermögensgegenstandes ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden, sind
planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von
zehn Jahren vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB).
Entsprechendes gilt für entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB).
Weitergehende Regelungen enthält das
HGB nicht.
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