IAS 16 73

Angaben

73

Für jede Gruppe von Sachanlagen sind im Abschluss folgende Angaben erforderlich:

(a)

die Bewertungsgrundlagen für die Bestimmung des Bruttobuchwerts,

(b)

die verwendeten Abschreibungsmethoden,

(c)

die zugrunde gelegten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze,

(d)

der Bruttobuchwert und die kumulierten planmäßigen Abschreibungen (zusammengefasst mit den kumulierten Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum Ende der Periode und

(e)

eine Überleitung des Buchwerts zu Beginn und zum Ende der Periode unter gesonderter Angabe der

(i)

Zugänge,

(ii)

Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind oder zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehören, und anderer Abgänge,

(iii)

Erwerbe durch Unternehmenszusammenschlüsse,

(iv)

Wertsteigerungen oder Abwertungen aufgrund von Neubewertungen gemäß den Paragraphen 31, 39 und 40 und von im sonstigen Ergebnis erfassten oder aufgeholten Wertminderungsaufwendungen gemäß IAS 36,

(v)

gemäß IAS 36 erfolgswirksam erfassten Wertminderungsaufwendungen,

(vi)

gemäß IAS 36 erfolgswirksam aufgeholten Wertminderungsaufwendungen,

(vii)

planmäßigen Abschreibungen,

(viii)

Nettoumrechnungsdifferenzen aufgrund der Umrechnung des Abschlusses von der funktionalen Währung in eine andere Darstellungswährung, einschließlich der Umrechnung einer ausländischen Betriebsstätte in die Darstellungswährung des berichtenden Unternehmens, und

(ix)

anderen Änderungen.

Fundstelle(n):
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WAAAJ-49988