IFRS 3 B12B

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.

Beurteilung, ob ein erworbener Prozess substanziell ist

B12B

Wenn eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten zum Erwerbszeitpunkt keine Leistungen oder Produkte generiert, gilt der erworbene Prozess (oder die erworbene Gruppe von Prozessen) nur dann als substanziell, wenn

(a)

er/sie für die Fähigkeit, einen oder mehrere erworbene Inputfaktoren weiterzuentwickeln oder in Leistungen oder Produkte umzuwandeln, von entscheidender Bedeutung ist, und

(b)

die erworbenen Inputfaktoren sowohl eine organisierte Belegschaft, die über die notwendigen Kompetenzen, das notwendige Wissen oder die notwendige Erfahrung für die Durchführung dieses Prozesses (oder einer Gruppe von Prozessen) verfügt, als auch andere Faktoren umfasst, die von der organisierten Belegschaft weiterentwickelt oder in Leistungen oder Produkte umgewandelt werden könnten. Diese anderen Inputs können Folgendes umfassen:

(i)

geistiges Eigentum, das für die Entwicklung von Gütern oder Dienstleistungen genutzt werden könnte,

(ii)

sonstige wirtschaftliche Ressourcen, die weiterentwickelt werden könnten, um Leistungen oder Produkte zu generieren, oder

(iii)

Zugriffsrechte auf Materialien oder Rechte, die für die Generierung künftiger Leistungen oder Produkte erforderlich sind.

Beispiele für die unter Buchstabe b Ziffern i–iii genannten Inputfaktoren sind Technologien, prozessintegrierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Immobilien und Schürfrechte.

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AAAAJ-50330