IAS 34 58 (2)

Zeitpunkt des Inkrafttretens

58 (2) [1]

Mit der im Oktober 2018 veröffentlichten Verlautbarung Definition von „wesentlich“ (Änderungen an IAS 1 und IAS 8) wurde Paragraph 24 geändert. Diese Änderungen sind prospektiv auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen früher an, hat es dies anzugeben. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es die geänderte Definition von „wesentlich“ in IAS 1 Paragraph 7 und IAS 8 Paragraphen 5 und 6 anwendet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAD-01570

1Anm. d. Red.: Paragraph 58 (2) eingefügt gem. VO v. 29.11.2019 (ABl EU Nr. L 318 S. 74) mit Wirkung v. 30.12.2019.