IAS 28 45J

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

45J

Ein Unternehmen, das die Änderungen in Paragraph 45G erstmals anwendet und nach IFRS 4 Versicherungsverträge die vorübergehende Befreiung von der Anwendung von IFRS 9 in Anspruch nimmt, ist nicht verpflichtet, frühere Berichtsperioden anzupassen, um der Anwendung der Änderungen Rechnung zu tragen. Das Unternehmen darf frühere Berichtsperioden nur anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-51058