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BFH 22.02.2001 II B 39/00
Abgabenordnung; | keine Aufteilung eines Einheitswerts eines Grundstücks bei Bedeutung nur für Grundsteuer (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO)
Ist der Einheitswert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum nur noch für die GrSt von Bedeutung, hat gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO seine Aufteilung auf die Gesamthänder zu unterbleiben (). Die Aufteilung ist für GrSt-Zwecke nicht erforderlich, weil § 10 Abs. 1 und 3 GrStG für beide denkbaren Möglichkeiten der Zurechnung (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamthänder) eine Regelung über den Steuerschuldner enthält.