BGH Beschluss v. - IX ZB 107/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114 Satz 1; AO § 163; AO § 227

Instanzenzug: AG Göttingen 74 IN 132/04 vom LG Göttingen 10 T 48/05 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (114 Satz 1 ZPO).

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist, wie sich aus Wortlaut und Zweck des § 114 Satz 1 ZPO ergibt, entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels zu sehen. Prozesskostenhilfe ist deshalb dem Rechtsmittelführer nicht immer schon dann zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird. Der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Eine vernünftig denkende Prozesspartei wird dann, wenn sie ihr Ziel aller Voraussicht nach nicht erreichen kann, einen Verfahrensfehler nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Rechtsmittelinstanz sowie weitere Verfahrenskosten entstehen zu lassen, die sie im Ergebnis doch selbst tragen muss (vgl. , NJW 1994, 1160).

2. Der Beschluss über die Abweisung des Insolvenzantrags des weiteren Beteiligten mangels Masse (§ 26 InsO) hat aller Voraussicht nach Bestand.

a) Der weitere Beteiligte (fortan: Finanzamt) hat seinem Insolvenzantrag zwar nur eine Aufstellung der rückständigen Steuerforderungen beigefügt, nicht, wie die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es verlangt, seine Angaben durch Vorlage der Steuerbescheide glaubhaft gemacht (vgl. zuletzt , WM 2006, 1629, 1630). Wie sich aus den bei den Akten befindlichen Entscheidungen des ) und vom (15 V 216/04) sowie den eigenen Angaben des Schuldners ergibt, liegen den Steuerforderungen jedoch ganz überwiegend rechtskräftige Festsetzungen zugrunde, die zuvor Gegenstand zahlreicher Klageverfahren gewesen waren. Der Schuldner meint lediglich, wegen seiner persönlichen Situation Anspruch auf Erlass aller Rückstände zu haben. Damit sind die Voraussetzungen der §§ 163, 227 AO jedoch offensichtlich nicht erfüllt. Die vom Schuldner ohne Darlegung von Einzelheiten behauptete Niederschlagung (§ 261 AO) stellt regelmäßig nur eine verwaltungsinterne Maßnahme dar, die kein subjektives Recht des Vollstreckungsschuldners auf zeitweiliges oder dauerhaftes Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen begründet (, n.v.; Beschl. v. - VII B 279/03, n.v.).

b) Den Wert der Immobilien des Schuldners hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Wege der Inaugenscheinnahme schätzen lassen. Der Schuldner hält die so ermittelten Beträge für zu gering. Selbst wenn man seine eigenen Angaben zugrunde legt, liegen die tatsächlichen Voraussetzungen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) jedoch vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
HFR 2007 S. 603 Nr. 6
JAAAC-18700

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein